Liebe Bürgerin, lieber Bürger!
Auf dieser Seite können Sie ganz unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum der Marktgemeinde Telfs melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen. Die Webseite für Bürgermeldungen soll zur Vereinfachung und Beschleunigung von Mängelbehebung sowie dem Anliegen- und Beschwerde-Management im öffentlichen Raum für Bürger/-innen beitragen.
Beleidigende, volksverhetzende, ehrenverletzende, pornografische, hetzerische, jugendgefährdende, strafbare Beiträge, oder Beiträge & Infos die nicht dem Zweck dieser Plattform (siehe oben) dienen, werden ausnahmslos entfernt. Ebenso möchten wir diesbezüglich auf die Nettiquette der Marktgemeinde Telfs verweisen: https://www.telfs.at/nettiquette.html
Ihr Bgm. Christian Härting
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Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen. Die Webseite für Bürgermeldungen soll zur Vereinfachung und Beschleunigung von Mängelbehebung sowie dem Anliegen- und Beschwerde-Management im öffentlichen Raum für Bürger/-innen beitragen.
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Ihr Bgm. Christian Härting
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Schulstraße ? Ausnahmen ?
Meldungsnummer | 44/2023 |
Erstellt am | 08.04.2023 um 11:55 Uhr |
Kategorie | Straßenbeleuchtung u. Verkehrsflächen |
Standort |
Pfarrer Gritsch 6410 Telfs |
Status | Erledigt |
Kommentare | 1 Kommentar |
Erledigt am | 11.04.2023 |
Dauer | 2 Tage |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Hallo zusammen,
hallo Auer Mani,
seit wann ist die Pfarrer Gritschstrasse eine Schulstraße? Und noch eine Frage welche ausnahmen gibt es? Darf ich als Anrainer dann auch den Ladstätterweg und die Einbergerstrasse nutzen?
Schöne Grüße
Fred Pöschl
Pf.Gritschstrasse
hallo Auer Mani,
seit wann ist die Pfarrer Gritschstrasse eine Schulstraße? Und noch eine Frage welche ausnahmen gibt es? Darf ich als Anrainer dann auch den Ladstätterweg und die Einbergerstrasse nutzen?
Schöne Grüße
Fred Pöschl
Pf.Gritschstrasse
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anbei der Auszug aus der StVO (Straßenverkehrsordnung):
§ 76d. Schulstraße
(1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklären. Bei der Verordnung ist insbesondere auf Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende Bedacht zu nehmen.
(2) In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ausgenommen. Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen. Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung auszustellen.
(3) In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
(4) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Schulstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 26a und 29) anzubringen sind.“
Mit freundlichen Grüßen
Ing. Manfred Auer
techn. Infrastruktur u. Grünanlagen