Liebe Bürgerin, lieber Bürger!
Auf dieser Seite können Sie ganz unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Stadtverwaltung melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
(Bitte beachten Sie: bürgermeldungen.com ist kein Notfall-Angebot!).
Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Im Falle einer defekten Straßenbeleuchtung können Sie diese kostenfrei und rund um die Uhr nach wie vor an die Störungsannahme bei der von den Stadtwerken beauftragten Thüga Energienetze melden:
Telefon: 0800 – 7750007 (kostenfrei) oder:
Sie melden die Störung gleich online über unseren Partner www.stoerung24.de.
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Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
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Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Im Falle einer defekten Straßenbeleuchtung können Sie diese kostenfrei und rund um die Uhr nach wie vor an die Störungsannahme bei der von den Stadtwerken beauftragten Thüga Energienetze melden:
Telefon: 0800 – 7750007 (kostenfrei) oder:
Sie melden die Störung gleich online über unseren Partner www.stoerung24.de.
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Abgedecktes Auto
Meldungsnummer | 431/2024 |
Erstellt am | 26.06.2024 um 06:58 Uhr |
Kategorie | 01 Bürgerservice, Sicherheit, Ordnung |
Standort |
Samlandstraße 78224 Singen (Hohentwiel) |
Status | Erledigt |
Kommentare | 2 Kommentare |
Erledigt am | 12.07.2024 |
Dauer | 16 Tage |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Auto vollständig abgedeckt. Ist das überhaupt zulässig? Verstößt doch gegen die StVO, oder?
KOMMENTARE
Guten Tag,
das Abdecken mit einer Plane bzw. eine sogenannte Vollgarage ist nicht grundsätzlich unzulässig. Es muss lediglich die Sichtbarkeit gemäß § 17 Abs. 4 StVO gewährleistet sein. Dazu würde es aber schon genügen, wenn das Fahrzeug von einer Straßenlaterne angeleuchtet wird.
Das Fahrzeug muss natürlich zugelassen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Sicherheit und Ordnung
das Abdecken mit einer Plane bzw. eine sogenannte Vollgarage ist nicht grundsätzlich unzulässig. Es muss lediglich die Sichtbarkeit gemäß § 17 Abs. 4 StVO gewährleistet sein. Dazu würde es aber schon genügen, wenn das Fahrzeug von einer Straßenlaterne angeleuchtet wird.
Das Fahrzeug muss natürlich zugelassen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Sicherheit und Ordnung
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