Liebe Bürgerin, lieber Bürger!
Auf dieser Seite können Sie ganz unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Stadtverwaltung melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
(Bitte beachten Sie: bürgermeldungen.com ist kein Notfall-Angebot!).
Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Im Falle einer defekten Straßenbeleuchtung können Sie diese kostenfrei und rund um die Uhr nach wie vor an die Störungsannahme bei der von den Stadtwerken beauftragten Thüga Energienetze melden:
Telefon: 0800 – 7750007 (kostenfrei) oder:
Sie melden die Störung gleich online über unseren Partner www.stoerung24.de.
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Wilde Demo
Meldungsnummer | 85/2022 |
Erstellt am | 14.02.2022 um 20:27 Uhr |
Kategorie | 00 Corona |
Standort |
Theodor-Hanloser-Straße 78224 Singen (Hohentwiel) |
Status | Erledigt |
Kommentare | 4 Kommentare |
Erledigt am | 15.02.2022 |
Dauer | 10 Stunden |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Müsste zur Arbeit und die Straßen waren gesperrt weil eine mit angemeldete Demo durch die Stadt lief.( Mit Dank an die Stadt)
KOMMENTARE
Auf Kosten der Steuerzahler und den Nerven der meisten Bürger.
Sperrung der Straßen an Fasnacht kostet den Veranstalter ca 9000€ und wer zahlt nun euern Spaziergang ?
Den Spaziergänge finden auf dem Gehweg Stadt und nicht auf der Straße.
Und versammeln ist nicht laufen laut Definition.
Sperrung der Straßen an Fasnacht kostet den Veranstalter ca 9000€ und wer zahlt nun euern Spaziergang ?
Den Spaziergänge finden auf dem Gehweg Stadt und nicht auf der Straße.
Und versammeln ist nicht laufen laut Definition.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Versammlung in geschlossenen Räumen, den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten wie z. B. Theatern werden in Versammlungsstättenverordnungen benannt.
Bußgeldkatalog 2022
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Bußgeldkatalog Infektionsschutz
Infektionsschutzmaßnahmen
Versammlungsverbot aufgrund von Corona
Corona: Allgemeines Versammlungsverbot in Deutschland
Von bussgeldkatalog.org, 1. Dezember 2021
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Update vom 17.04.2020: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2020 (Aktenzeichen: 1 BvR 828/20) eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Dieser hatte Demonstrationen untersagt, obwohl der Veranstalter auf die Einhaltung und Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen verwies – und auch explizite Maßnahmen nannte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das die hessische Corona-Verordnung Versammlung nicht generell verbiete. Könnten die Schutzmaßnahmen im Einzelfall eingehalten werden, so darf eine Versammlung nicht per se untersagt werden (Grundrecht der Versammlungsfreiheit).
Versammlungen und Gruppenbildung sind nicht mehr zulässig
Versammlungsverbot: Die öffentliche Ordnung soll auch während Corona Bestand haben.
Jeder in Deutschland muss sich derzeit mit den verschiedensten Einschränkungen im Alltagsleben und oft auch im Beruf auseinandersetzen. Bundesweit gilt seit dem 22. März ein umfangreiches Kontaktverbot aufgrund von Corona. Ein Versammlungsverbot ist in diesem ebenso eingeschlossen wie die Aufforderung das Haus nur aus triftigen Gründen zu verlassen und einen Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten.
Doch was bedeutet ein Versammlungsverbot aufgrund von Corona und was beinhaltet ein solches eigentlich? Der nachfolgende Ratgeber geht näher auf diese Fragen ein. Des Weiteren erfahren Sie, auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Verbot basiert und mit welchen Sanktionen bei Verstößen zu rechnen ist.
Inhaltsverzeichnis:
Versammlungen und Gruppenbildung sind nicht mehr zulässig
FAQ: Corona-Versammlungsverbot
Was ist unter einem Versammlungsverbot zu verstehen?
Rechtliche Grundlagen für das Corona-Versammlungsverbot
Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen zu rechnen?
Quellen und weiterführende Links
FAQ: Corona-Versammlungsverbot
Besteht in Deutschland ein Versammlungsverbot?
Derzeit gilt im gesamten Bundesgebiet aufgrund von Corona ein Versammlungsverbot, welches das Versammeln an öffentlichen Orten sowie in privaten Umgebungen untersagt. Dies gilt als Infektionsschutzmaßnahme.
Welche gesetzlichen Grundlagen begründen ein Versammlungsverbot?
Zunächst definiert das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass der Staat bzw. die Bundesländer Maßnahmen zur Eindämmung von ansteckenden Krankheiten ergreifen können und dürfen. Die jeweiligen Landesverordnungen bestimmten dann, ob ein Versammlungsverbot als Maßnahme angeordnet wird.
Ist bei Verstößen mit Bußgeldern zu rechnen?
Gemäß den Vorgaben des IfSG sowie den länderspezifischen Corona-Bußgeldkatalogen werden Verstöße gegen das Versammlungsverbot in der Regel mit Bußgeldern geahndet. Wie hoch diese ausfallen können, erfahren Sie hier.
Aktuelle News zu den Entwicklungen in der Corona-Pandemie finden Sie auf unser Infektionsschutz-Newsseite.
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Was ist unter einem Versammlungsverbot zu verstehen?
Corona: Das Versammlungsverbot ist eine behördliche Anordnung.
Grundsätzlich ist ein Versammlungsverbot eine gerichtliche, polizeiliche oder behördliche Maßnahme, welche das Versammeln unter freiem Himmel sowie an öffentlichen Orten untersagt. Ein solches Verbot kann in Deutschland nicht ohne weiteres ausgesprochen werden, sondern bedarf immer einer Rechtfertigung. Im Fall von Corona ist ein Verbot über die Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt und dient der Eindämmung des Coronavirus. Das Versammlungsverbot schränkt die Rechte nach Artikel 8 Abs. 1 im Grundgesetz und somit die Versammlungsfreiheit ein.
Da die Coronakrise einen besonderen Einzelfall darstellt und das Corona-Versammlungsverbot nicht durch ein Bundesgesetz generell erteilt ist, kann es für den Zeitraum der Krise angeordnet werden. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 20.03.2020 (BVerfG, 20.03.2020, Az.: 1 BvR 661/20).
Das Versammlungsverbot aufgrund vom Coronavirus umfasst nicht nur ein Verbot von Demonstrationen, sondern auch das Bilden von Gruppen von mehr als zwei Personen, wenn diese nicht zu einem Haushalt gehören. Versammlungen von mehreren haushaltsfremder Menschen sind also unter freiem Himmel und an öffentlichen Orten nicht zulässig.
Rechtliche Grundlagen für das Corona-Versammlungsverbot
Wie zuvor bereits erwähnt, bedarf ein Versammlungsverbot immer einer Begründung. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Maßnahme bildet unter anderem das Infektionsschutzgesetz. In diesem ist definiert, dass die Landesregierungen Maßnahmen anordnen können, die dazu dienen, übertragbare Krankheiten einzudämmen bzw. deren Ausbruch zu verhindern. Bei Corona soll ein Versammlungsverbot eben dazu beitragen, die Ausbreitung der Infektion zu verlangsamen und so das Risiko einer Überlastung des Gesundheitssystems zu minimieren.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 17 IfSG, der die Befugnisse der jeweiligen Landesregierungen definiert. Demnach sind die Bundesländer ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, welche die speziellen Maßnahmen zur Eindämmungen festlegen:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Das bei einer ansteckenden Krankheit wie Corona auch ein Versammlungsverbot zu diesen Maßnahmen zählen kann, ist unter anderem dann in § 28 IfSG bestimmt. Die Länder dürfen in den Verordnungen also zeitweise Versammlungsverbot aussprechen:
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
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Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen zu rechnen?
Verstöße gegen das Versammlungsverbot bei Corona bedeuten ein Bußgeld.
Verstoßen Personen bei Corona gegen das Versammlungsverbot wird das in der Regel als Ordnungswidrigkeit angesehen. Entsprechend müssen sie dann mit einem Bußgeld rechnen.
Die Höhe wird durch die Bundesländer bestimmt und ist in den Bußgeldkatalogen festgehalten. Wird allerdings von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen, kann durchaus auch eine Straftat vorliegen, die gemäß § 75 IfSG mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
Nachfolgend finden Sie die möglichen Sanktionen in Deutschland:
VerstoßSanktionOrdnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 2 IfSG
(Rechtsverordnung zum Infektionsschutz missachtet)bis 2.500 EuroStraftat nach § 74 IfSG
(vorsätzlich zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Missachtung des Versammlungsverbots)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 JahrenBaden-Württemberg100 bis 1.000 EURBayernGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu einem Jahr bei Fahrlässigkeit)Berlin50 bis 500 EURBrandenburg50 bis 500 EURBremen50 bis 250 EURHamburg150 EURHessen200 EURNiedersachsenab 200 EURMecklenburg-Vorpommern400 EURNRW250 bis 400 EURRheinland-Pfalz200 EURSaarland200 bis 400 EURSachsen500 bis 1.000 EURSachsen-Anhalt250 EURSchleswig-Holstein150 bis 500 EURThüringen200 bis 400 EUR
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
Corona-Bußgeldkatalog für NRW
Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
Bildnachweise: depositphotos.com/cascoly, depositphotos.com/ChiccoDodiFC, fotolia.com/© chalabala, istockphoto.com/Vladstudioraw
Quellen und weiterführende Links
bundesregierung.de
bundesverfassungsgericht.de (Entscheidung vom 20.03.2020)
gesetze-im-internet.de/ifsg/
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.04.2020
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Update vom 17.04.2020: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2020 (Aktenzeichen: 1 BvR 828/20) eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Dieser hatte Demonstrationen untersagt, obwohl der Veranstalter auf die Einhaltung und Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen verwies – und auch explizite Maßnahmen nannte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das die hessische Corona-Verordnung Versammlung nicht generell verbiete. Könnten die Schutzmaßnahmen im Einzelfall eingehalten werden, so darf eine Versammlung nicht per se untersagt werden (Grundrecht der Versammlungsfreiheit).
Versammlungen und Gruppenbildung sind nicht mehr zulässig
Versammlungsverbot: Die öffentliche Ordnung soll auch während Corona Bestand haben.
Jeder in Deutschland muss sich derzeit mit den verschiedensten Einschränkungen im Alltagsleben und oft auch im Beruf auseinandersetzen. Bundesweit gilt seit dem 22. März ein umfangreiches Kontaktverbot aufgrund von Corona. Ein Versammlungsverbot ist in diesem ebenso eingeschlossen wie die Aufforderung das Haus nur aus triftigen Gründen zu verlassen und einen Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten.
Doch was bedeutet ein Versammlungsverbot aufgrund von Corona und was beinhaltet ein solches eigentlich? Der nachfolgende Ratgeber geht näher auf diese Fragen ein. Des Weiteren erfahren Sie, auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Verbot basiert und mit welchen Sanktionen bei Verstößen zu rechnen ist.
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Versammlungen und Gruppenbildung sind nicht mehr zulässig
FAQ: Corona-Versammlungsverbot
Was ist unter einem Versammlungsverbot zu verstehen?
Rechtliche Grundlagen für das Corona-Versammlungsverbot
Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen zu rechnen?
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FAQ: Corona-Versammlungsverbot
Besteht in Deutschland ein Versammlungsverbot?
Derzeit gilt im gesamten Bundesgebiet aufgrund von Corona ein Versammlungsverbot, welches das Versammeln an öffentlichen Orten sowie in privaten Umgebungen untersagt. Dies gilt als Infektionsschutzmaßnahme.
Welche gesetzlichen Grundlagen begründen ein Versammlungsverbot?
Zunächst definiert das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass der Staat bzw. die Bundesländer Maßnahmen zur Eindämmung von ansteckenden Krankheiten ergreifen können und dürfen. Die jeweiligen Landesverordnungen bestimmten dann, ob ein Versammlungsverbot als Maßnahme angeordnet wird.
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Was ist unter einem Versammlungsverbot zu verstehen?
Corona: Das Versammlungsverbot ist eine behördliche Anordnung.
Grundsätzlich ist ein Versammlungsverbot eine gerichtliche, polizeiliche oder behördliche Maßnahme, welche das Versammeln unter freiem Himmel sowie an öffentlichen Orten untersagt. Ein solches Verbot kann in Deutschland nicht ohne weiteres ausgesprochen werden, sondern bedarf immer einer Rechtfertigung. Im Fall von Corona ist ein Verbot über die Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt und dient der Eindämmung des Coronavirus. Das Versammlungsverbot schränkt die Rechte nach Artikel 8 Abs. 1 im Grundgesetz und somit die Versammlungsfreiheit ein.
Da die Coronakrise einen besonderen Einzelfall darstellt und das Corona-Versammlungsverbot nicht durch ein Bundesgesetz generell erteilt ist, kann es für den Zeitraum der Krise angeordnet werden. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 20.03.2020 (BVerfG, 20.03.2020, Az.: 1 BvR 661/20).
Das Versammlungsverbot aufgrund vom Coronavirus umfasst nicht nur ein Verbot von Demonstrationen, sondern auch das Bilden von Gruppen von mehr als zwei Personen, wenn diese nicht zu einem Haushalt gehören. Versammlungen von mehreren haushaltsfremder Menschen sind also unter freiem Himmel und an öffentlichen Orten nicht zulässig.
Rechtliche Grundlagen für das Corona-Versammlungsverbot
Wie zuvor bereits erwähnt, bedarf ein Versammlungsverbot immer einer Begründung. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Maßnahme bildet unter anderem das Infektionsschutzgesetz. In diesem ist definiert, dass die Landesregierungen Maßnahmen anordnen können, die dazu dienen, übertragbare Krankheiten einzudämmen bzw. deren Ausbruch zu verhindern. Bei Corona soll ein Versammlungsverbot eben dazu beitragen, die Ausbreitung der Infektion zu verlangsamen und so das Risiko einer Überlastung des Gesundheitssystems zu minimieren.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 17 IfSG, der die Befugnisse der jeweiligen Landesregierungen definiert. Demnach sind die Bundesländer ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, welche die speziellen Maßnahmen zur Eindämmungen festlegen:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Das bei einer ansteckenden Krankheit wie Corona auch ein Versammlungsverbot zu diesen Maßnahmen zählen kann, ist unter anderem dann in § 28 IfSG bestimmt. Die Länder dürfen in den Verordnungen also zeitweise Versammlungsverbot aussprechen:
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
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Verstöße gegen das Versammlungsverbot bei Corona bedeuten ein Bußgeld.
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Die Höhe wird durch die Bundesländer bestimmt und ist in den Bußgeldkatalogen festgehalten. Wird allerdings von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen, kann durchaus auch eine Straftat vorliegen, die gemäß § 75 IfSG mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
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(vorsätzlich zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Missachtung des Versammlungsverbots)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 JahrenBaden-Württemberg100 bis 1.000 EURBayernGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu einem Jahr bei Fahrlässigkeit)Berlin50 bis 500 EURBrandenburg50 bis 500 EURBremen50 bis 250 EURHamburg150 EURHessen200 EURNiedersachsenab 200 EURMecklenburg-Vorpommern400 EURNRW250 bis 400 EURRheinland-Pfalz200 EURSaarland200 bis 400 EURSachsen500 bis 1.000 EURSachsen-Anhalt250 EURSchleswig-Holstein150 bis 500 EURThüringen200 bis 400 EUR
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
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Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
Bildnachweise: depositphotos.com/cascoly, depositphotos.com/ChiccoDodiFC, fotolia.com/© chalabala, istockphoto.com/Vladstudioraw
Quellen und weiterführende Links
bundesregierung.de
bundesverfassungsgericht.de (Entscheidung vom 20.03.2020)
gesetze-im-internet.de/ifsg/
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.04.2020
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Die Montagsspaziergänge finden seit einigen Wochen in Singen statt. Immer am gleichen Tag, immer zur gleichen Zeit.
Die Medien berichten regelmäßig.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.
Um Eskalationen zu vermeiden, werden die Montagsspaziergänge in Singen geduldet und von der Polizei begleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ADMINISTRATOREN-Team