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öffentlicher grund?

Meldungsnummer 136/2022
Erstellt am 01.04.2022 um 14:44 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Josef Wilberger Straße 54
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 3 Kommentare
Erledigt am 05.04.2022
Dauer 3 Tage
BESCHREIBUNG
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sehr geehrte damen und herren,

das betriebsgelände josef wilberger straße 54 hat eine betriebszufahrt.

seit 31.03.22 beansprucht der (vermutlich neue) betreiber mittels aufstellung von "markierungstafeln" (siehe foto) eine weitere zufahrt, die sich ca. 10 - 15 meter weiter östlich, vis a vis von hausnummer 59 befindet.

hat sich bei den besitzverhältnissen etwas geändert?
denn bis jetzt handelte es sich hierbei um öffentlichen grund und konnte somit paralell zur fahrbahn geparkt werden.

bitte um überprüfung und rückmeldung.

mfg
KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 05.04.2022 um 09:40 Uhr
Titel: AW: öffentlicher grund?
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Sehr geehrte,

beim gegenständlichen Bereich handelt es sich um eine bestehende Grundstückszu- bzw. - abfahrt zum/vom Anwesen Josef-Wilberger-Straße 54 auf die Josef-Wilberger-Straße.
Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (wie die Josef-Wilberger-Straße) gilt vor Haus- und Grundstückseinfahrten ein gesetzliches Parkverbot.
Die Eigentumsverhältnisse und die allfällige Tatsache, dass vor der gegenständlichen Zufahrt bisher straflos geparkt wurde sind irrelevant.

Freundliche Grüße

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 05.04.2022 um 16:49 Uhr
Titel: AW: AW: öffentlicher grund?
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sehr geehrte damen und herren,

vielen dank für die beantwortung meiner anfrage.

ich weiß nicht ob sie sich die gegebenheiten vor ort angesehen haben, weshalb ich eine grafische darstellung aus google maps anhänge.

aus der geht hervor, dass es für dieses betriebsgelände nur EINE zufahrt (grün markiert) gibt und die jetzt beanspruchte zufahrt (blau markiert) gar nicht existiert.

da auch der vorherige mieter, letztlich vergeblich, versucht hat diese fläche für sich zu reklamieren, bitte ich um nochmalige überprüfung.

mit dank im voraus und freundlichen grüßen.
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 07.04.2022 um 14:43 Uhr
Titel: AW: öffentlicher grund?
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Sehr geehrte,

wenn Sie das Luftbild in google maps an der gegenständlichen Stelle aktivieren, sind die Zu- und Abfahrten zum gegenständlichen Grundstück erkennbar.
Dass die gegenständliche 2. Zufahrt bisher allenfalls nicht benutzt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um eine Grundstückszu- bzw. - abfahrt handelt und hier auf der Straße ein gesetzliches Parkverbot besteht.

Freundliche Grüße

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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