Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
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Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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keine reaktion und themen tagelang offen un im status neu
Meldungsnummer | 160/2023 |
Erstellt am | 14.03.2023 um 17:08 Uhr |
Kategorie |
Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
|
Standort |
Maria-Theresien-Straße 18 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 9 Kommentare |
Erledigt am | 16.03.2023 |
Dauer | 1 Tag |
BESCHREIBUNG
Meldung bewerten:
8 Bewertungen)
von 5 (
wo bleibt die abarbeitung? ein simples bitte warten sie auf rückmeldung wäre auch schon was, ignoranz proviziert nur, denkt nach und macht mal was (besser), die leute sind abgenervt
KOMMENTARE
Service kann man dieses Hinhalten schon lange nicht mehr nennen
Ich kann diese und Ähnliche Meldungen nicht verstehen.
1. Diese Plattform ist von denn Institutionen/Behörden/Firmen rein freiwillig zur Bearbeitung/Kenntnisnahme!
Hier gibt es keine Übergeordnete Weißung Berechtigtes Ministerium/Amt etc. welches zur Beantwortung "zwingt"
2. Viele Themen sind nicht von einer Institutionen/Behörden/Firma alleine zu behandeln (Antwort müsste übergreifend sein). Und selbst wenn womöglich die selbe Institution kann es Abteilungs übergreifend sein was zeit benötigt!
Viele wichtige Themen können schnell gelöst werden.
Öffentliche Beleuchtung geht nicht, Müllkübel geht über.
Das kann von einer Zuständigen Abteilung schnell gelöst werden.
Abschließend:
Tolle Plattforum
Keiner ist hier eine Antwort schuldig!
Meldungen sind wichtig
Aber es kann nicht immer eine Antwort geben. (Zuständigkeit)
1. Diese Plattform ist von denn Institutionen/Behörden/Firmen rein freiwillig zur Bearbeitung/Kenntnisnahme!
Hier gibt es keine Übergeordnete Weißung Berechtigtes Ministerium/Amt etc. welches zur Beantwortung "zwingt"
2. Viele Themen sind nicht von einer Institutionen/Behörden/Firma alleine zu behandeln (Antwort müsste übergreifend sein). Und selbst wenn womöglich die selbe Institution kann es Abteilungs übergreifend sein was zeit benötigt!
Viele wichtige Themen können schnell gelöst werden.
Öffentliche Beleuchtung geht nicht, Müllkübel geht über.
Das kann von einer Zuständigen Abteilung schnell gelöst werden.
Abschließend:
Tolle Plattforum
Keiner ist hier eine Antwort schuldig!
Meldungen sind wichtig
Aber es kann nicht immer eine Antwort geben. (Zuständigkeit)
Kleiner Tipp: wenn man die Meldungskategorie auf „sonstiges“ stellt, sorgt das Bürgerservice der Stadt Innsbruck für eine schnelle Antwort. Andere Kategorien brauchen länger, das kann manchmal ärgerlich sein (siehe z.B. die Nichtantworten zu Radfahrern am Christkindlmarkt Marktplatz. Dennoch: auch für die Bürgermeldungen gilt der allgemeine Verfaltungsverfahrensgesetz:
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
Und wenn man so eine Seite macht, muss man sie zeitnahe bespielen und beantworten. Sorry!!!
stimmt genau,
viele meldungen werden nicht beantwortet.
am schnellsten sind die IKB!
viele meldungen werden nicht beantwortet.
am schnellsten sind die IKB!
je länger die Schreibenden auf Antworten warten, desto weniger Meldungen werden in Zukunft geschrieben werden (kapiert?) - zuviel Arbeit mit den ständig eintrudelnden neuen Meldungen? (keine Meldung > keine Arbeit) [Sarkassmus Ende]
Warum wohl haben viel Gemeinde diese Plattform komplett eingestellt (zB im Unterland: Kirchbichl, Häring, Wildschönau, Kramsach, Radfeld....)
Warum wohl haben viel Gemeinde diese Plattform komplett eingestellt (zB im Unterland: Kirchbichl, Häring, Wildschönau, Kramsach, Radfeld....)
per du samma lang no nit
Sehr geehrte,
für die Beantwortung einiger Anliegen ist die Einholung von Stellungnahmen aus verschiedenen Dienststellen notwendig, teilweise müssen auch Lokalaugenscheine durchgeführt werden usw.
Darüber hinaus werden Bürgermeldungen nicht durch alle Magistratsbediensteten bearbeitet.
Ich ersuche Sie daher um Geduld und Verständnis, dass nicht jede Meldung "sofort" beatwortet werden kann.
Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
für die Beantwortung einiger Anliegen ist die Einholung von Stellungnahmen aus verschiedenen Dienststellen notwendig, teilweise müssen auch Lokalaugenscheine durchgeführt werden usw.
Darüber hinaus werden Bürgermeldungen nicht durch alle Magistratsbediensteten bearbeitet.
Ich ersuche Sie daher um Geduld und Verständnis, dass nicht jede Meldung "sofort" beatwortet werden kann.
Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
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