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Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.

Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.

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BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!

Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Parken vor dem Schutzweg

Meldungsnummer 190/2023
Erstellt am 30.03.2023 um 09:55 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Lieberstraße/Müllerstraße
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 3 Kommentare
Erledigt am 31.03.2023
Dauer 22 Stunden
BESCHREIBUNG
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An der Kreuzung Lieberstraße/Müllerstraße befindet sich von der Maximilianstraße kommend ein Schutzweg. Die rechte Seite ist geschützt durch eine herausgezogene Gehsteigzunge. Auf der linken Seite ist die Kurzparkzonen-Markierung jedoch bis unmittelbar vor den Schutzweg angebracht. Gestern habe ich eine gefährliche Situation beobachtet. Ein Kastenwagen stand unmittelbar vor dem Schutzweg (in der markierten Kurzparkzone) und hat die Einsicht auf den Schutzweg verstellt. Ein Fußgänger ging rasch und ohne zu schauen über den Schutzweg. Ein Auto vor mir konnte gerade noch bremsen. Bitte um Besichtigung und Entschärfung der Gefahrensituation. Vielen Dank.
KOMMENTARE
Innsbruck
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Kommentar erstellt am: 31.03.2023 um 08:00 Uhr
Titel: AW: Parken vor dem Schutzweg
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Sehr geehrte,

wir werden die genannte Stelle prüfen lassen und falls erforderlich entsprechende Maßnahmen setzen (z.B. allenfalls die Sicht auf den Schutzweg durch Entfernen eines Parkplatzes verbessern).
Im Bereich 5m vor Schutzwegen - aus Sicht des ankommenden Verkehrs - besteht ein gesetzliches Halte- und Parkverbot.
Nach dem Schutzweg besteht dieses Halte- und Parkverbot nicht, daher auch die entsprechende Bodenmarkierung.
Auch Fußgänger dürfen eine Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und dessen Lenker überraschend betreten. Fahrzeuglenker müssen sich Schutzwegen mit einer entsprechenden Geschwindigkeit nähern, dass das Fahrzeug - falls erforderlich - angehalten werden kann.

Freundliche Grüße

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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Weitere(r) TeilnehmerIn
Kommentar erstellt am: 01.04.2023 um 00:25 Uhr
Titel: AW: Parken vor dem Schutzweg
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Das überraschende Betreten eines Schutzweges kann sich doch kaum darauf beziehen, dass man normal geradeaus einen solchen benutzt. Überraschend wäre wenn ich plötzlich losrenne, oder die richtung ändere.
Am besten einfach fahrradständer montieren, die in der Templstr. sind ohnehin immer voll belegt.
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 11.04.2023 um 07:42 Uhr
Titel: AW: Parken vor dem Schutzweg
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Liebe Juristen im Magistrat, Ihrer Antwort ist zu entnehmen, dass es Ihnen nicht bewusst ist, dass die Lieberstraße eine Einbahnstraße ist und sich dieser Bereich vor dem Schutzweg befindet.
 
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