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auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Markierte Parkplätze obwohl laut StVO verboten
Meldungsnummer | 937/2023 |
Erstellt am | 10.11.2023 um 12:17 Uhr |
Kategorie |
Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
|
Standort |
Sennstraße 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 2 Kommentare |
Erledigt am | 21.11.2023 |
Dauer | 10 Tage |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Es gibt ja in Innsbruck einige markierte Parkflächen, die eigentlich laut StVO § 24 verboten sind:
Beispiel Sennstraße:
(3)
Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
...
d)
auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
Beispiel Kreisverkehr Stafflerstraße/Sonnenburgstraße:
(1)
Das Halten und das Parken ist verboten:
d)
im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
In wie weit sind hier diese markierten Parkplätze trotzdem zulässig?
Beispiel Sennstraße:
(3)
Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
...
d)
auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
Beispiel Kreisverkehr Stafflerstraße/Sonnenburgstraße:
(1)
Das Halten und das Parken ist verboten:
d)
im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
In wie weit sind hier diese markierten Parkplätze trotzdem zulässig?
KOMMENTARE
Sehr geehrte,
die erwähnten Parkverbote sind gesetzliche Parkverbote, welche nicht zusätzlich durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind.
Gesetzliche Parkverbote können durch Bodenmarkierungen - welche verordnet werden müssen - aufgehoben werden.
Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
die erwähnten Parkverbote sind gesetzliche Parkverbote, welche nicht zusätzlich durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind.
Gesetzliche Parkverbote können durch Bodenmarkierungen - welche verordnet werden müssen - aufgehoben werden.
Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
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