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Markierte Parkplätze obwohl laut StVO verboten

Meldungsnummer 937/2023
Erstellt am 10.11.2023 um 12:17 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Sennstraße
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 2 Kommentare
Erledigt am 21.11.2023
Dauer 10 Tage
BESCHREIBUNG
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Es gibt ja in Innsbruck einige markierte Parkflächen, die eigentlich laut StVO § 24 verboten sind:


Beispiel Sennstraße:

(3)
Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
...
d)
auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,


Beispiel Kreisverkehr Stafflerstraße/Sonnenburgstraße:

(1)
Das Halten und das Parken ist verboten:

d)
im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,


In wie weit sind hier diese markierten Parkplätze trotzdem zulässig?
KOMMENTARE
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Kommentar erstellt am: 10.11.2023 um 21:30 Uhr
Titel: AW: Markierte Parkplätze obwohl laut StVO verboten
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Innsbruck
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Kommentar erstellt am: 21.11.2023 um 07:27 Uhr
Titel: AW: Markierte Parkplätze obwohl laut StVO verboten
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Sehr geehrte,

die erwähnten Parkverbote sind gesetzliche Parkverbote, welche nicht zusätzlich durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind.
Gesetzliche Parkverbote können durch Bodenmarkierungen - welche verordnet werden müssen - aufgehoben werden.

Freundliche Grüße

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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