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auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
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Ladezone Claudiastraße 4
Meldungsnummer | 153/2021 |
Erstellt am | 10.03.2021 um 11:10 Uhr |
Kategorie |
Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
|
Standort |
Claudiastraße 4 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 1 Kommentar |
Erledigt am | 11.03.2021 |
Dauer | 1 Tag |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Vor dem Haus Claudiastraße 4 wurde eine Ladezone eingerichtet, 2 Parkplätze stehen somit Montag bis Freitag untertags sowie Samstags Vormittag nicht mehr den AnwohnerInnen mit Anwohnerparkkarte zur Verfügung. Für welchen Betrieb wurde diese Ladezone eingerichtet bzw. welchen Zweck soll diese Ladezone erfüllen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Ladezone errichten (lassen) zu können? Wer hat diese Ladezone beantragt? Wie genau ist eine Ladetätigkeit definiert und warum braucht es dafür 2 Parkplätze?
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Ladezonen können von jedermann zum Zwecke von Ladetätigkeiten benutzt werden, von Betrieben ebenso wie von Umzugsunternehmen oder auch Privaten die Ladetätigkleiten durchführen müssen.
Eine Ladezone wird nicht exklusiv für einen bestimmten Betrieb verordnet.
Als Ladetätigkeit wird das Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge bezeichnet.
Für Ladetätigkeiten wird oft mehr Paltz benötigt, da diese teilweise mit größreren Fahrzeugen durchgeführt werden (müssen).
Ladezonen wie auch alle anderen straßenverkehrsrechtlichen Verordnungen werden nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens und nach dessen positiven Ausgang, verordnet.
Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht