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Irreführende und Gesetzeswidrige Verkehrsbeschilderung

Meldungsnummer 522/2021
Erstellt am 16.08.2021 um 18:30 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Völser Straße 9
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 5 Kommentare
Erledigt am 26.08.2021
Dauer 9 Tage
BESCHREIBUNG
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Bei der Autobahnauffahrt Innsbruck West ist die Beschilderung gesetzeswidrig und unlogisch. Abgewertete Fahrzeuge müssen immer Vorrang geben . Hier wird die Tafel " einreihen lassen " nicht gesetzeskonform eingesetzt
Ist wie auf dem Foto ersichtlich auf Innsbrucker Stadtgebiet.
Bitte um korrekte Ausführung.
KOMMENTARE
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Kommentar erstellt am: 17.08.2021 um 10:15 Uhr
Titel: AW: Irreführende und Gesetzeswidrige Verkehrsbeschilderung
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am montag war wetterbedingt die einfahrt innsbruck west zugestaut.
sowohl rückstau auf die egger lienz straße als auch auf den innrain.
also: wie stellen sie sich die lösung vor?
vorfahrt haben kfz von der egger lienz straße und vom innrain kommende kfz warten, bis der stau sich aufgelöst hat?
einordnen lassen bedeutet wohl im fall von rückstau eine empfehlung.
im normalen verkehr hat der vom innrain kommende nachrang.
ich glaube, es gäbe in innsbruck kompliziertere verkehrssituationen bzw beschilderungen!
bin auf die antwort des amtes für verkehr & recht gespannt !
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 17.08.2021 um 13:54 Uhr
Titel: AW: Irreführende und Gesetzeswidrige Verkehrsbeschilderung
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Dieses " einreihen lassen " wird verordnet wenn 2 Spuren sich auf eine vereinen. Der von ihnen beschriebene meist kurzfristige Zustand wird immer von den Autofahrern selbst gelöst indem immer einige jemand einfahren lassen. Die Zuordnung dieser zwei Tafeln zueinander ist ungesetzlich. Es steht ja auch bei einer grünen Ampel NICHT : bitte die,welche rot haben, einfahren lassen!
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 26.08.2021 um 07:18 Uhr
Titel: AW: Irreführende und Gesetzeswidrige Verkehrsbeschilderung
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10 Tage ohne irgendwelche Reaktion. Wie nennen sie das Hr. Sukopf?
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 26.08.2021 um 07:52 Uhr
Titel: AW: Irreführende und Gesetzeswidrige Verkehrsbeschilderung
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Sehr geehrte,

für die Erlassung von Verordnungen auf Autobahmen ist der Bundesminsiter für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, damit auch für die Gegenständlichen.
Endet bei Vorhandensein von mehr als einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem).
Bei der Bildung des Reißverschlusssystem kommt jenem Fahrzeuglenker der Vorrang (er fährt also als erster in die verengete Stelle ein) zu, der sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet bzw. dem mittels Verkehrszeichen der Vorrang eingeräumt wurde.
Im gegenständlichen Fall ist der nördliche Fahrstreifen mittels "Vorrang geben" abgewertet.
Der Fahrzeuglenker auf diesem Fahrstreifen hat daher dem Fahrzeuglenker auf dem südlichen Fahrstreifen den Vorrang einzuräumen.
In Kombination mit dem "Reißverschlusssystem" ergibt sich daher ein klare Regelung für Fahrzeuglenker!

Freundliche Grüße

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 26.08.2021 um 12:00 Uhr
Titel: AW: AW: Irreführende und Gesetzeswidrige Verkehrsbeschilderung
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An dieser Kreuzung befinden sich nirgendwo zwei Fahrspuren welcher sich auf eine verjüngen. Also was soll diese Tafel an dieser Stelle?
 
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