Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Glurischegg / Pembaurhof Zufahrt
Meldungsnummer | 887/2023 |
Erstellt am | 01.11.2023 um 16:35 Uhr |
Kategorie |
Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
|
Standort |
Viller Berg 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 2 Kommentare |
Erledigt am | 21.05.2024 |
Dauer | 201 Tage |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Seit Ewigkeiten ist die Zufahrt Pembaurhof mit diesem Schild versehen (wenn ich mich richtig erinnere, zumindest seit 1980). Der Schranken ist manchmal zu. Manchmal, wie heute, offen, aber immer für Fußgänger passierbar gewesen, da er dies Straße nicht komplett abschloss.
Heute wurde ich vom Besitzer eher unfreundlich daruf hingewisen, dass dieses Schild einem "Betreten Verboten - Schild" gleichkäme. Ich habe mich vor Ort auf kein Diskussionen eingelassen, da dort wo ich hinwollte auch eine Umgehung mit der Linie J möglich war.
Bei der Recherche nachher fiel mir aber folgende UVS Erkenntnis auf, die besagt, dass ein deartige ausschilderung ungeeignet ist.:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUR_NI_20021120_SENAT_MD_1308_01_01
"....Durch die Tafel „Privatstraße“, welche lediglich ein Eigentumsverhältnis ausdrückt, wird in keiner Weise ein Benützungsverbot zum Ausdruck gebracht." Möglicherwiese gilt das nur in NÖ, wo dies Entscheidung erfolgte?
Für mich brachte das Schild am Photo lediglich zum Ausdruck, dass man dort nicht fahren darf und dass die Fortbewegung dort auf eigene Gefahr ist.
Bitte um Klärung folgender Fragen:
1) Rechtsstatus der Straße; darf man hier gehen (nicht fahren)
2) Ggf. Belehrung des Besitzers, damit er das, was er will, korrekt ausschildert.
Heute wurde ich vom Besitzer eher unfreundlich daruf hingewisen, dass dieses Schild einem "Betreten Verboten - Schild" gleichkäme. Ich habe mich vor Ort auf kein Diskussionen eingelassen, da dort wo ich hinwollte auch eine Umgehung mit der Linie J möglich war.
Bei der Recherche nachher fiel mir aber folgende UVS Erkenntnis auf, die besagt, dass ein deartige ausschilderung ungeeignet ist.:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUR_NI_20021120_SENAT_MD_1308_01_01
"....Durch die Tafel „Privatstraße“, welche lediglich ein Eigentumsverhältnis ausdrückt, wird in keiner Weise ein Benützungsverbot zum Ausdruck gebracht." Möglicherwiese gilt das nur in NÖ, wo dies Entscheidung erfolgte?
Für mich brachte das Schild am Photo lediglich zum Ausdruck, dass man dort nicht fahren darf und dass die Fortbewegung dort auf eigene Gefahr ist.
Bitte um Klärung folgender Fragen:
1) Rechtsstatus der Straße; darf man hier gehen (nicht fahren)
2) Ggf. Belehrung des Besitzers, damit er das, was er will, korrekt ausschildert.
KOMMENTARE
Sehr geehrte,
der gegenständliche Straßenabschnitt steht nicht im Eigentum der Stadtgemeinde Innsbruck und stellt daher keine Gemeindestraße dar.
Aus den uns vorliegenden Informationen wurde das Straßenverkehrszeichen (Fahrverbot) nicht von der Verkehrsbehörde der Stadtgemeinde Innsbruck verordnet und auch nicht von unserem Straßenverwalter aufgestellt.
Eine Ahndung bei Missachtung erfolgt daher auch nicht auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung.
En Fahrverbot zeigt an, dass das Fahren verboten ist. Das Schieben eines Fahrrades und das Gehen sind erlaubt.
Ein Fahrverbot bringt kein Benützungsverbot zum Ausdruck.
Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
der gegenständliche Straßenabschnitt steht nicht im Eigentum der Stadtgemeinde Innsbruck und stellt daher keine Gemeindestraße dar.
Aus den uns vorliegenden Informationen wurde das Straßenverkehrszeichen (Fahrverbot) nicht von der Verkehrsbehörde der Stadtgemeinde Innsbruck verordnet und auch nicht von unserem Straßenverwalter aufgestellt.
Eine Ahndung bei Missachtung erfolgt daher auch nicht auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung.
En Fahrverbot zeigt an, dass das Fahren verboten ist. Das Schieben eines Fahrrades und das Gehen sind erlaubt.
Ein Fahrverbot bringt kein Benützungsverbot zum Ausdruck.
Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
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