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75cm breitet Gehsteig an sehr stark frequentierter Stelle am Burggraben vor dem Blumengeschäft

Meldungsnummer 238/2022
Erstellt am 18.05.2022 um 22:36 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Burggraben
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 2 Kommentare
Erledigt am 11.07.2022
Dauer 53 Tage
BESCHREIBUNG
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Die Meldung 187/2022 ist mitnichten erledigt die Engstelle besteht weiterhin!
Möchte sich bitte eine zuständige Person im Magistrat darum kümmern dass die Gesetze eingehalten werden und der Gehsteig Windlicht die vorgeschriebene Breite von 150 cm hat! Dies wäre leicht möglich würde der Blumenladen dort nicht sein Geschäft auf den Gehweg hin ausbreiten! Bitte um Mitteilung warum hier nichts und nichts geschieht. Warum führt man da die Fußgänger Rollstuhlfahrer und andere an der Nase herum?
KOMMENTARE
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Kommentar erstellt am: 19.05.2022 um 21:32 Uhr
Titel: AW: 75cm breitet Gehsteig an sehr stark frequentierter Stelle am Burggraben vor dem Blumengeschäft
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Da scheint ja jemand von den dafür Verantwortlichen mächtige Angst zu haben, in diesem Fall zu intervenieren. Anscheinend hat das Blumengeschäft ziemliche Macht zu haben (was auch immer das bedeuten mag), dass sich niemand getraut, in diesem Fall etwas zu unternehmen. Das zeigt wieder einmal, was man von unseren Behörden halten kann. Die ohnehin "Kleinen" werden wegen jeder Kleinigkeit zu Strafen verdonnert - bei denen traut man sich. Aber der Besitzer dieses Blumenladens muss wohl mächtige Freunde haben, sonst würde dieses unzumutbare Benehmen den Bürgern gegenüber längst - zumindest - eingestellt oder gar bestraft werden. Aber vielleicht ist es auch hier so, wie schon so oft: es muss sich erst einmal jemand weh tun oder sonst zu Schaden kommen, weil er/sie an dieser Engstelle nicht vorbeikommt. Dann wird VIELLEICHT reagiert!
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 11.07.2022 um 14:53 Uhr
Titel: AW: 75cm breitet Gehsteig an sehr stark frequentierter Stelle am Burggraben vor dem Blumengeschäft
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Sehr geehrte,

für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken wie z.B. durch Waren- und Werbeständer, Gastgärten, etc. ist eine verkehrsrechtliche Bewilligung erforderlich, welche nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt oder nicht erteilt wird.
Die zuständigen Stellen kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und ahnden die Nichteinhaltung auch regelmäßig.
Sollten die entsprechenden Bewilligungen nicht vorhanden sein, werden die gesetzlich vorgesehenen weiteren Verfahren eingeleitet und abgewickelt.
Nähere Auskünfte dürfen über dieses Portal nicht erteilt werden.
In den oben angeführten Verfahren haben auch Personen, welche allfällige Rechtswidrigkeiten anzeigen keine Parteistellung, weshalb keine Auskünfte zu diesen Verfahren erteilt werden dürfen.

Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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