Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Winterdienst Gehsteig Studentenheim
Meldungsnummer | 24/2025 |
Erstellt am | 06.01.2025 um 23:08 Uhr |
Kategorie |
Straßenreinigung, Winterdienst
|
Standort |
Frau-Hitt-Straße 6020 Innsbruck |
Status | Nicht möglich |
Kommentare | 5 Kommentare |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Liebes Team!
Der Gehsteig in der Sternwartestraße, der zur Liegenschaft des Studentenheims Frau-Hitt-Straße 14 gehört, wird vom Hausmeister (Stadt Innsbruck? IIG?) nicht betreut bzw. es wird der Winterdienst vergessen. Bitte die Zuständigkeit klären, es kommt diesen Winter hoffentlich noch einmal Schnee… Danke!
Der Gehsteig in der Sternwartestraße, der zur Liegenschaft des Studentenheims Frau-Hitt-Straße 14 gehört, wird vom Hausmeister (Stadt Innsbruck? IIG?) nicht betreut bzw. es wird der Winterdienst vergessen. Bitte die Zuständigkeit klären, es kommt diesen Winter hoffentlich noch einmal Schnee… Danke!
KOMMENTARE
Sehr geehrte Melder,
die Zuständigkeit für die winterdienstliche Betreuung ist klar geregelt:
generell haben laut StVO (Straßenverkehrsordnung) die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Ausnahme hierfür sind in nur die Liegenschaften in der Kernbetreuungszone Innsbrucks (Zone ersichtlich unter: https://www.innsbruck.gv.at/_Resources/Persistent/19013a5cf2a7aaea2a84d0bc653decf4f9c6c968/Kernbetreuungsgebiet.pdf)
Da die von Ihnen genannten Abschnitte jedoch außerhalb liegen sind ist der Grundstückseigentümer zuständig. (dieser ist weder Stadt Innsbruck noch IIG)
Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Christoph Gruber
(Straßenbetrieb)
die Zuständigkeit für die winterdienstliche Betreuung ist klar geregelt:
generell haben laut StVO (Straßenverkehrsordnung) die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Ausnahme hierfür sind in nur die Liegenschaften in der Kernbetreuungszone Innsbrucks (Zone ersichtlich unter: https://www.innsbruck.gv.at/_Resources/Persistent/19013a5cf2a7aaea2a84d0bc653decf4f9c6c968/Kernbetreuungsgebiet.pdf)
Da die von Ihnen genannten Abschnitte jedoch außerhalb liegen sind ist der Grundstückseigentümer zuständig. (dieser ist weder Stadt Innsbruck noch IIG)
Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Christoph Gruber
(Straßenbetrieb)
Kann bitte auch in diesem Fall magistratsseitig die Eigentümerin auf ihre Pflichten hingewiesen werden? Der Gehsteig am Studentheim ist wirklich ein großes Ärgernis. Bis vor kurzem noch überhaupt zugewachsen, ist er bei entsprechendem Wetter jetzt stets vereist oder zugeschneit.
Danke für die Info Herr Gruber! Da die Stadtgärtnerei den Rasen des Studentenheims mäht und die IIG der Bauherr des Neubaus ist (https://www.iig.at/leistungen/projekte/projekt/Studentenwohnheim+Campus+Frau-Hitt/ ) ging ich davon aus, dass entweder die Stadt oder die IIG auch für den Winterdienst zuständig ist.
Sehr geehrter Melder,
die Stadt Innsbruck ist hier nicht zuständig. Auch die IIG wäre als eigenständiges Unternehmen als normaler Anlieger zu betrachten. Wir werden den Anlieger informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Christoph Gruber
die Stadt Innsbruck ist hier nicht zuständig. Auch die IIG wäre als eigenständiges Unternehmen als normaler Anlieger zu betrachten. Wir werden den Anlieger informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Christoph Gruber
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