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auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Schneerâumung Gehsteigabschnitte
Meldungsnummer | 9/2025 |
Erstellt am | 02.01.2025 um 17:05 Uhr |
Kategorie |
Straßenreinigung, Winterdienst
|
Standort |
Innrain 157 6020 Innsbruck |
Status | Nicht möglich |
Kommentare | 1 Kommentar |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Warum werden einzelne Gehsteigabschnitte - konkret: das Gehsteigstück direkt hinter dem Hafengelânde Egger-Lienz-Strasse oder in der Dr. Stumpf-Strasse vor der Baustelle ca HNr.28 - bei Schnee (bzw. jetzt Eis) überhaupt nicht gerâumt? Wer ist dafür zustândig bzw haftet bei Unfällen?
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generell haben laut StVO (Straßenverkehrsordnung) die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Ausnahme hierfür sind in nur die Liegenschaften in der Kernbetreuungszone Innsbrucks (Zone ersichtlich unter: https://www.innsbruck.gv.at/_Resources/Persistent/19013a5cf2a7aaea2a84d0bc653decf4f9c6c968/Kernbetreuungsgebiet.pdf)
Da die von Ihnen genannten Abschnitte jedoch außerhalb liegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer zuständig.
Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Christoph Gruber
(Straßenbetrieb)