Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
Zurück zur Startseite
Schutzzone um Krankenanstalten?
Meldungsnummer | 1404/2024 |
Erstellt am | 18.11.2024 um 19:56 Uhr |
Kategorie |
Sonstiges
|
Standort |
Müllerstraße 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 6 Kommentare |
Erledigt am | 26.11.2024 |
Dauer | 7 Tage |
BESCHREIBUNG
Meldung bewerten:
0 Bewertungen)
von 5 (
Die Innerkoflerstraße und die Kaiser-Joseph-Straße sind nachts mit "Einfahrt verboten" belegt. Damit soll sicherlich der Verkehrslärm für die Patientinnen der Klinik reduziert werden.
Gibt es die Möglichkeit, um Krankenhäuser analog weiteren Immissionschutz zu verordnen?
In den letzten Wochen wird direkt am Klinikareal in den Gärten und Parkplätzen rund um Pathologie und Anatomie, also direkt vor der Hautklinik und Psychiatrie, stundenlang Laub geblasen, was ja schon gesunden Menschen schadet (Lärm, Staubaufwirbelung, auch Abgase), von den Schäden für Bodenfauna (Laubblasen auf Wiesen) ganz zu schweigen.
Gibt es die Möglichkeit, um Krankenhäuser analog weiteren Immissionschutz zu verordnen?
In den letzten Wochen wird direkt am Klinikareal in den Gärten und Parkplätzen rund um Pathologie und Anatomie, also direkt vor der Hautklinik und Psychiatrie, stundenlang Laub geblasen, was ja schon gesunden Menschen schadet (Lärm, Staubaufwirbelung, auch Abgase), von den Schäden für Bodenfauna (Laubblasen auf Wiesen) ganz zu schweigen.
KOMMENTARE
Danke! Bitte die Antwort auch amtsseitig hier veröffentlichen.
Guten Tag,
aus gewerbebehördlicher Sicht darf mitgeteilt werden dass für das In-UmlaufBringen und die Verwendung von Laubbläsern und -saugern die "Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen" gilt. Die darin aufgezählten Kriterien müssen eingehalten werden. Eine weitergehende Regelungsmöglichkeit besteht nicht.
Ich werde Ihre Anfrage aber auch noch an das Amt für Präsidialangelegenheiten zur ergänzenden Beantwortung weiter leiten lassen.
Beste Grüße
Christian Rath-Mitterstiller
Landeshauptstadt Innsbruck
Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht
Mag. Christian Rath-Mitterstiller
Amtsvorstand
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 (0) 512 / 53 60-4130
christian.rath-mitterstiller@magibk.at
post.baurecht@innsbruck.gv.at
www.innsbruck.gv.at
aus gewerbebehördlicher Sicht darf mitgeteilt werden dass für das In-UmlaufBringen und die Verwendung von Laubbläsern und -saugern die "Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen" gilt. Die darin aufgezählten Kriterien müssen eingehalten werden. Eine weitergehende Regelungsmöglichkeit besteht nicht.
Ich werde Ihre Anfrage aber auch noch an das Amt für Präsidialangelegenheiten zur ergänzenden Beantwortung weiter leiten lassen.
Beste Grüße
Christian Rath-Mitterstiller
Landeshauptstadt Innsbruck
Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht
Mag. Christian Rath-Mitterstiller
Amtsvorstand
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 (0) 512 / 53 60-4130
christian.rath-mitterstiller@magibk.at
post.baurecht@innsbruck.gv.at
www.innsbruck.gv.at
Guten Tag,
nach Beurteilung durch das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, habe ich die Meldung noch an Herrn Dr. Stephan Crepaz, Amt für Präsidialangelegenheiten Tel. Nr. +43 512 5360 8120, post.praes.recht@innsbruck.gv.at, weitergeleitet. Er wird Ihre Eingabe weiter beantworten.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice
nach Beurteilung durch das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, habe ich die Meldung noch an Herrn Dr. Stephan Crepaz, Amt für Präsidialangelegenheiten Tel. Nr. +43 512 5360 8120, post.praes.recht@innsbruck.gv.at, weitergeleitet. Er wird Ihre Eingabe weiter beantworten.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice
Guten Tag,
zu Ihrer Anfrage darf ich an die Ausführungen von Herrn Mag. Rath-Mitterstiller anschließen und Ihnen wie folgt höflich mitteilen:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck erlassen. § 1 der Verordnung schränkt den Gebrauch von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten durch Privatpersonen zeitlich ein. Eine Einschränkung des Gebrauchs durch Gewerbetreibende ist aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich. Da sich die Verordnungsermächtigung nur auf eine zeitliche und örtliche Beschränkung des Gebrauchs solcher Geräte beschränkt, kann der Einsatz durch Privatpersonen auf dieser Grundlage nicht gänzlich verboten werden.
Zu der durch den Einsatz von Laubläsern und Laubsaugern im Stadtgebiet verursachten Feinstaubbelastung in der Luft ist festzustellen, dass der Tatbestand „Luftreinhaltung“ gemäß Artikel 10 Z 12 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Eine Verordnungsermächtigung für die Gemeinde für eine Einschränkung von Feinstaubbelastungen besteht nicht.
Auch im Hinblick auf den Tierschutz für durch diese Geräte eventuell gestörte bzw. getötete Kleintiere gibt es keine gesetzliche Möglichkeit für die Gemeinde dem mittels Verordnung entgegen zu wirken. Tierschutz fällt in der Gesetzgebung in den Kompetenzbereich des Bundes und in der Vollziehung in den Kompetenzbereich der Länder. Eine Verordnungsermächtigung für Gemeinden gibt es nicht.
Damit kann in keinem dieser drei Bereiche eine gesetzliche Verordnung erlassen werden, um den Gebrauch von Laubläsern und Laubsaugern im Stadtgebiet durch Privatpersonen zu verbieten.
Freundliche Grüße, Stephan Crepaz
Landeshauptstadt Innsbruck
Präsidialangelegenheiten
Dr. Stephan Crepaz
Amtsvorstand
Abteilungsleiter-Stellvertreter der MA I
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 512 5360 3338
stephan.crepaz@innsbruck.gv.at
post.praes.recht@innsbruck.gv.at
www.innsbruck.gv.at
zu Ihrer Anfrage darf ich an die Ausführungen von Herrn Mag. Rath-Mitterstiller anschließen und Ihnen wie folgt höflich mitteilen:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck erlassen. § 1 der Verordnung schränkt den Gebrauch von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten durch Privatpersonen zeitlich ein. Eine Einschränkung des Gebrauchs durch Gewerbetreibende ist aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich. Da sich die Verordnungsermächtigung nur auf eine zeitliche und örtliche Beschränkung des Gebrauchs solcher Geräte beschränkt, kann der Einsatz durch Privatpersonen auf dieser Grundlage nicht gänzlich verboten werden.
Zu der durch den Einsatz von Laubläsern und Laubsaugern im Stadtgebiet verursachten Feinstaubbelastung in der Luft ist festzustellen, dass der Tatbestand „Luftreinhaltung“ gemäß Artikel 10 Z 12 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Eine Verordnungsermächtigung für die Gemeinde für eine Einschränkung von Feinstaubbelastungen besteht nicht.
Auch im Hinblick auf den Tierschutz für durch diese Geräte eventuell gestörte bzw. getötete Kleintiere gibt es keine gesetzliche Möglichkeit für die Gemeinde dem mittels Verordnung entgegen zu wirken. Tierschutz fällt in der Gesetzgebung in den Kompetenzbereich des Bundes und in der Vollziehung in den Kompetenzbereich der Länder. Eine Verordnungsermächtigung für Gemeinden gibt es nicht.
Damit kann in keinem dieser drei Bereiche eine gesetzliche Verordnung erlassen werden, um den Gebrauch von Laubläsern und Laubsaugern im Stadtgebiet durch Privatpersonen zu verbieten.
Freundliche Grüße, Stephan Crepaz
Landeshauptstadt Innsbruck
Präsidialangelegenheiten
Dr. Stephan Crepaz
Amtsvorstand
Abteilungsleiter-Stellvertreter der MA I
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 512 5360 3338
stephan.crepaz@innsbruck.gv.at
post.praes.recht@innsbruck.gv.at
www.innsbruck.gv.at
Danke für die ausführlichen Antworten!
0 von 5 (0 Bewertungen)
Danke für Deine Bewertung!
Du hast diese Meldung bereits bewertet, du kannst nur einmal abstimmen!
Ihre Bewertung wurde geändert!
ich habe Ihre Meldung erhalten. Ich habe sie an den zuständigen Amtsvorstand Mag. Christian Rath-Mitterstiller, Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, Tel. Nr. +43 512 5360 8206, post.baurecht@innsbruck.gv.at, weitergeleitet. Er wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice