Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Säuberung
Meldungsnummer | 315/2023 |
Erstellt am | 21.05.2023 um 16:18 Uhr |
Kategorie |
Sonstiges
|
Standort |
Kranebitter Allee 6020 Innsbruck |
Status | Nicht möglich |
Kommentare | 6 Kommentare |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Ich ersuche sie den Weg zwischen Kranebitter Allee 43 und 45 zu säubern, das wachsende Unkraut zu entfernen und bedanke mich im voraus
KOMMENTARE
Sehr geehrter Melder,
außerhalb der Kernbetreuungszone ist der Stadtmagistrat nur für die Reinigung der Straßenflächen zuständig. Die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen obliegt den Anliegern.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice
außerhalb der Kernbetreuungszone ist der Stadtmagistrat nur für die Reinigung der Straßenflächen zuständig. Die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen obliegt den Anliegern.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice
Sehr geehrte Fr. Kröss, vor 2 Monaten habe ich dasselbe Problem gemeld et, es wurdedas Unkraut umgehend entfernt, Meldung 169 und folgende, ich ersuche sie daher dies zu beauftragen, ich selbst bin 66 Jahre alt meine Nachbarn über 70, danke und LG PS es handelt sich um den öffentlichen Weg zwischen Kranebitter Allee 43 und 45
1. Wenn Sie damals schon darauf aufmerksam gemacht wurden und die Stadt aus Kulanz den Weg gesäubert hat, dann ist es doch eine Frechheit wieder darauf zu hoffen, dass es die Stadt macht!?!
2. Ich kann absolut verstehen, dass es in ihrem Alter nicht einfach ist, aber das Geld für die Überwachungskamera und die Montage dazu, hatten Sie ja auch. Was übrigens eindeutig nicht erlaubt ist, auf einem öffentlichen Weg!
2. Ich kann absolut verstehen, dass es in ihrem Alter nicht einfach ist, aber das Geld für die Überwachungskamera und die Montage dazu, hatten Sie ja auch. Was übrigens eindeutig nicht erlaubt ist, auf einem öffentlichen Weg!
Gibt es denn keine Stelle, die solche Ignoranten von Anrainern zur Rechenschaft zieht oder sie zumindest auf deren Pflichten aufmerksam macht?
Sehr geehrte Melder,
Generell gilt ganzjährig: Außerhalb des Kernbetreuungsgebietes ist für die Betreuung der öffentlichen Gehsteige und Fußwege (gegebenenfalls auch Bushaltestellen) sowie der Durchführung des Heckenschnittes der jeweilige Anlieger zuständig. Sollte kein Gehsteig zur öffentlichen Straße vorhanden sein, ist ein 1-m Streifen der zur Liegenschaft angrenzenden Fahrbahn zu betreuen. Einzige Ausnahme dafür sind Gehwege entlang von unbebauten Liegenschaften.
Wir als Straßenbetrieb informieren gegebenenfalls mittels persönlichem Gespräch durch den Straßenmeister oder per Brief die säumigen Anlieger über ihre Pflichten und fordern zur Behebung der Missstandes auf.
Sollte sich die Situation nicht bessern übermitteln wir bei Gefährdung der Verkehrssicherheit (speziell Strauchschnitt) die Sachlage an die Behörden zur weiteren Bearbeitung.
Wir bitten um Verständnis, dass der Straßenbetrieb ein Dienstleister ist und niemanden „zur Rechenschaft“ ziehen kann.
Generell gilt ganzjährig: Außerhalb des Kernbetreuungsgebietes ist für die Betreuung der öffentlichen Gehsteige und Fußwege (gegebenenfalls auch Bushaltestellen) sowie der Durchführung des Heckenschnittes der jeweilige Anlieger zuständig. Sollte kein Gehsteig zur öffentlichen Straße vorhanden sein, ist ein 1-m Streifen der zur Liegenschaft angrenzenden Fahrbahn zu betreuen. Einzige Ausnahme dafür sind Gehwege entlang von unbebauten Liegenschaften.
Wir als Straßenbetrieb informieren gegebenenfalls mittels persönlichem Gespräch durch den Straßenmeister oder per Brief die säumigen Anlieger über ihre Pflichten und fordern zur Behebung der Missstandes auf.
Sollte sich die Situation nicht bessern übermitteln wir bei Gefährdung der Verkehrssicherheit (speziell Strauchschnitt) die Sachlage an die Behörden zur weiteren Bearbeitung.
Wir bitten um Verständnis, dass der Straßenbetrieb ein Dienstleister ist und niemanden „zur Rechenschaft“ ziehen kann.
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