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Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.

Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.

Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!

Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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O BELLA CIAO BELLA CIAO .........

Meldungsnummer 152/2024
Erstellt am 12.02.2024 um 08:55 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort altstadt
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 5 Kommentare
Erledigt am 14.02.2024
Dauer 2 Tage
BESCHREIBUNG
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sachverhalt sonntag 11.2.24 altstadt vor cafe katzung:
am frühen nachmittag spielt ein straßenmusiker mit verstärker
— nach angaben eines kellners im benachbarten lokal — seit 10 uhr vormittag.
jedes dritte lied „o bella ciao“!
kurzes video liegt vor.
es gab bis 15.00 uhr keine überprüfung durch müg oder polizeistreife.
frage an zuständige:
gibt es regeln betr straßenmusik in innsbruck, wenn ja, welche sind das
und wie werden die regeln überprüft.
im einzelnen, genehmigung, dauer, standorte, verstärker, ruhezeiten etc.
auch vor der annasäule kommt es zuletzt immer wieder zu längeren „auftritten“
von straßenmusikanten ebenfalls mit verstärkern.
frage auch für kollegen in der altstadt, die sich teilweise gestört fühlen und sich darüber wundern.
bedanke mich für ihre bemühungen und freu mich auf die beantwortung.
KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 12.02.2024 um 10:06 Uhr
Titel: AW: O BELLA CIAO BELLA CIAO .........
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Sehr geehrter Melder,
ich habe Ihre Meldung erhalten. Ich habe sie an die zuständige Amtsvorständin Dr. Isabelle Brandauer, Amt für Kultur, Tel. Nr. +43 512 5360 1654, post.kulturamt@innsbruck.gv.at, weitergeleitet. Die Antwort bzw. Stellungnahme wird veröffentlicht.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice

 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 13.02.2024 um 13:21 Uhr
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dienstag 13.2.24
maria theresien straße vormittag
saxophon spieler bei der annasäule direkt vor dem rathaus mit verstärker!
polizei nicht interessiert — siehe foto.
vom MÜG keine spur!
als zusatz zur anfrage altstadtmusikant!
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 14.02.2024 um 11:14 Uhr
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Sehr geehrter Melder,

das Kulturamt führt gemeinsam mit dem Amt "Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen" im Zeitraum vom 15. Feber bis 31. Mai 2024 eine Informations- und Erhebungskampagne zur Straßenmusik in Innsbruck durch. Im Zuge derer werden Mitarbeitende beider Ämter in zivil, Verstöße gegen die aktuelle Regelung dokumentieren und auch auf den aktuellen Straßenmusik-Folder des Kulturamtes hinweisen.
Damit hoffen wir einerseits die StraßenmusikantInnen zu sensibilisieren und andererseits Fakten für weitere Schritte zu sammeln.

Es besteht aktuell jedoch immer noch KEINE rechtliche Grundlage, um gegen StraßenmusikerInnen, die sich nicht an die Regelungen (Standorte, Zeiten, Verbot Akustikverstärker,…) halten, vorzugehen. Ein Einschreiten der MÜG oder Exekutive ist daher nicht möglich. Informationen zur Straßenmusik sowie den aktuellen Straßenmusik-Folder finden Sie auf der Homepage des Stadtmagistrats Innsbruck.

Freundliche Grüße
Natalie Pedevilla
in Vertretung der Amtsleitung Kultur
 
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Weitere(r) TeilnehmerIn
Kommentar erstellt am: 12.04.2024 um 13:29 Uhr
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Sehr geehrte Mitarbeiter des Kulturamtes,
da das Problem ja schon mindestens seit 2021 als solches besteht und jetzt in 20024 eine Erhebung dazu durchgeführt wird sehe ich hier ein Versäumnis des Kulturamtes.

Die Aussage das es keine gesetzliche Regelung gibt sehe ich als äußerst irreführend da im Landes-Polizeigesetz,
§1, Inkrafttetedatum 01.01.2024 klar geregelt wird:
(1)
Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
(2)
Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:
(…)
d)
die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.

§ 3 Inkrafttetedatum 17.09.1976
Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a)
Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;
b)
Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen.

Das bedeutet zumindest für mich sobald ein Verstärker verwendet wird ist eine Handhabe gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bürger
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 25.04.2024 um 10:54 Uhr
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Sehr geehrter Melder,

nach nochmaliger Prüfung durch Juristen der Exekutive und dem Amt für Verwaltungsstrafen der Landeshauptstadt Innsbruck darf wie folgt dargelegt werden:

Bei Straßenmusik ist nicht davon auszugehen, dass §1 des Tiroler Landes-Polizeigesetz anwendbar ist.
Lärm muss in diesem Sinne nicht nur störend sein sondern auch in ungebührlicher Weise erregt werden. Es müssen also beide Kriterien objektiv erfüllt sein und es ist eine Einzelfallbeurteilung auf beide Kriterien auf jeden einzelnen Fall erforderlich (es kann z.B. bei mehreren Musikern über den Tag nicht einem Musiker die Gesamtdauer der Beschallung angerechnet werden).

Auszug aus der Judikatur:
"In einer aktuellen Entscheidung (Ra 2020/03/0171 vom 24. Februar 2021) des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Lärm“ hob dieser die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung auf, dass für eine Bestrafung eine störende Lärmerregung auch „ungebührlich“ sein muss.
Störender Lärm sind wegen ihrer Lautstärke für einen – normal empfindenden – Menschen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche. Für die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit ist aber zudem Voraussetzung, dass der Lärm in ungebührlicher Weise erregt wird. Dabei ist ein objektiver und kein subjektiver Maßstab anzusetzen. Unter einem ungebührlichen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, das jene Rücksichten vermissen lässt, welche von anderen verlangt werden können. Der VwGH führt das Beispiel eines Landwirtschaftsbetriebes an: ein dort erzeugter Lärm, der notwendig und nicht über das übliche, mit der Führung eines solchen Betriebes verbundene Maß hinausgeht, kann nicht ungebührlich sein."

Zusätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass die Stadt Innsbruck von der Verordnungsermächtigung gemäß § 2 Gebrauch macht und in der „VERORDNUNG ZUR LÄRMBEKÄMPFUNG IM BEREICHE DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK“ im § 4 (Benützung von Tongeräten) folgende Regelung enthalten ist: „Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.“
Da Straßenmusik im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes eine nicht anmeldepflichtige Veranstaltung ist handelt es sich dabei demnach um eine gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Isabelle Brandauer
 
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