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Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.

Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.

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Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Nicht barrierefreie Höttinger Gasse

Meldungsnummer 1030/2023
Erstellt am 05.12.2023 um 10:49 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort Höttinger Gasse 32
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 1 Kommentar
Erledigt am 21.05.2024
Dauer 167 Tage
BESCHREIBUNG
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Beim Haus Nr 32 in der Höttinger Gasse ist eine Gehsteig-Engstelle, die durch eine Unterführung umgangen werden kann.
Das ist für Menschen praktisch, die gut gehen können, aber für beeinträchtigte Personen nicht, denn hier sind fünf rampenfreie Stufen zu bewältigen oder beim zweiten Durchgang auch einige. Auch die Pflasterung ist schwer zu bewältigen, wenn ein Rollator oder ein Rollstuhl dorthin muss - und öfters ist sie auch defekt. Das heißt, es fehlen einige Steine und liegen auf der Seite.. Dort ist übrigens auch ein Bank-Foyer.
Auch zwischen Nr. 1 und Nr. 2 der Höttinger Gasse ist Barrierefreiheit nicht gegeben, weil der "Gehsteig" viel zu hoch und zu schmal und die Fahrbahn nicht entsprechend verkehrsberuhigt ist. (Etwa mti einer Begegnungszone). Das entspricht nicht mehr den modernen Standards und Fußgänger*innen sind extrem benachteiligt.
Übrigens fehlen auch mehrere Zebrastreifen und das Schrammbord bei Nr. 41.
Solange es solche Hindernisse gibt, ist Innsbruck keine barrierefreie Stadt.
KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 21.05.2024 um 09:33 Uhr
Titel: AW: Nicht barrierefreie Höttinger Gasse
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Sehr geehrte,

aus verkehrsrechtlicher Sicht können (breitere) Gehsteige und Schutzwege in der Höttinger Gasse nicht umgesetzt werden. Dazu fehlen die erforderlichen Grundflächen.
Die Durchgänge befinden sich auf Privatgrund.
Die Verordnung einer Verkehrsberuhigung (z.B. Begegnungszone - wie von Ihnen als Beispiel genannt) fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

Freundliche Grüße
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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