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Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
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Lärmbelästigung Maria-Theresien-Straße

Meldungsnummer 284/2024
Erstellt am 13.03.2024 um 15:31 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort Maria-Theresien-Straße 18
6020 Innsbruck
Status Angenommen
Kommentare 14 Kommentare
BESCHREIBUNG
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Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Büro liegt direkt an der Maria-Theresien-Straße. Seit Wochen kontaktieren immer wieder die Polizei um diese Lärmbelästigungen zu unterbinden - leider erfolglos. Niemand fühlt sich wirklich dafür zuständig. Es ist unerträglich bei diesem Lärm zu arbeiten.


KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 13.03.2024 um 15:58 Uhr
Titel: AW: Lärmbelästigung Maria-Theresien-Straße
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Sehr geehrte Frau T.,
bitte konkretisieren Sie Ihre Meldung. Welche Art von Lärm nehmen Sie wann und wo wahr? Und was kann die MÜG für Sie tun, das die Polizei nicht kann?
Freundliche Grüße
Ihr Team der Mobilen Überwachungsgruppe
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 13.03.2024 um 16:03 Uhr
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Gehen Sie jetzt auf die Maria-Theresien-Straße zur Annasäule - dann hören Sie es selbst. Wie im Konzert - unerträglich. Es sind den ganzen Tag Straßenmusiker zu hören, die in den Gastgärten Geld "sammeln".
 
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Kommentar erstellt am: 13.03.2024 um 17:22 Uhr
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vgl meldung 152/24 dauermusikbelastung altstadt ———
die stadt hat keine möglichkeit, die straßenmusik zu kontrollieren bzw zu regeln!
 
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Kommentar erstellt am: 13.03.2024 um 19:57 Uhr
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Foto: Gestern vor der Tyrolia in der Maria-Theresien-Straße in Innsbruck

Warum wird das allgemein als störend empfundene Musizieren (Lärm machen) und das laute Betteln (noch dazu mit Hund od. auch anderen Tieren) nicht endlich in Innsbruck verboten, so wie das in Salzburg bereits umgesetzt wurde? Ich bin gewiss kein Antiziganist oder Antiromaist, für alle jene die jetzt nur laut auf die Achtung der Menschenrechte pochen. Jedenfall haben wir Anwohner in der Stadt auch Rechte und Bedürfnisse, nicht nur die zugreisten Bettler:innen. Unsere Stadtpolitiker:innen stehen primär den eigenen Bewohnern in der Verantwortung und auch in der Pflicht hier geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Belästigungen für alle Menschen so gering wie möglich zu halten und für ein eträgliches und freidliches Miteinander zu sorgen.

Salzburg reagierte schon mal:
https://www.respektiere.at/2023/09/19/betteln-mit-tieren-nach-neuer-anzeige-fordern-wir-jetzt-das-oesterreichweite-verbot/

Wegen dem Malteser-Hund siehe auch:

https://www.bild.de/regional/leipzig/leipzig-news/stundenlang-in-der-fussgaengerzone-die-bettelmafia-und-ihr-hunde-trick-85653594.bild.html

Vielleicht solle man auch malschauen, ob der Hund angemeldet ist ?
 
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Kommentar erstellt am: 13.03.2024 um 22:33 Uhr
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definitiv falsch — mit oder ohne hund — musizieren ist überall und ohne zeitlimit in der stadt erlaubt!
die stadt — stadtverwaltung — hat keine möglichkeit, dagegen vorzugehen.
warum?
 
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Innsbruck
Kommentar erstellt am: 14.03.2024 um 08:53 Uhr
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Sehr geehrte Frau T.,
Ihre Beschwerde wird an das Kulturamt weitergeleitet. Bitte beachten Sie auch die Beantwortung auf die Bürgermeldung 152/2024.
Freundliche Grüße
Ihr Team der Mobilen Überwachungsgruppe
 
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Kommentar erstellt am: 14.03.2024 um 09:10 Uhr
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Schon interessant, dass mein Sohn vor Kurzem in der Anichstraße von der MÜG bestraft wurde, weil er seine Beat-Box (=Bluetooth-Lautsprecher für Handy) kurz nach 22h am Nachhauseweg angeblich zu laut aufgedreht und dazu freundlich gesungen hat. Lt. Einzelmeinung des Aufsichtsorgans hätte er damit andere gestört und deshalb musste er 80 Euro Strafe für sein angebliches "Missverhalten" bezahlen. Das Innsbrucker Lärmschutzgesetz vom 14. Mai 1986 diente hier als Grundlage zum Abstrafen.
 
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Kommentar erstellt am: 14.03.2024 um 10:22 Uhr
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hoffentlich habt’s gegen die bestrafung einspruch eingelegt!
interssant ist auch, daß die „stadt“ die musikdarbietung von eddie
beim cafe manna (maria theresien straße) höhe hörtnagel passage
jeweils freitag/samstag abends nach 1 (!!) anrainerbeschwerde
UNTERSAGT hat, gegen straßenmusik mit verstärkern NICHTS tun kann/darf/will.............
 
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Kommentar erstellt am: 14.03.2024 um 09:44 Uhr
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"Gespielt" wird hier nicht zur Unterhaltung und Freude der Menschen, sondern nur zum Geld-Betteln (steuerfreis Gewerbe?).

https://www.tiroler-vp.at/aktuelles-presse-bilder/aktuelles/detail/allgemeines-bettelverbot-im-landespolizeigesetz-bleibt-aufrecht/
 
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Kommentar erstellt am: 14.03.2024 um 09:57 Uhr
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Gesetz vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz)

§ 3 T-LP Polizeiliche Maßnahmen

Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a) Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;
b) Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen.
 
Innsbruck
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Kommentar erstellt am: 14.03.2024 um 10:11 Uhr
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Sehr geehrte MelderInnen,

es besteht aktuell keine rechtliche Grundlage um gegen Straßenmusiker, die sich nicht an die Regelungen (Standorte, Zeiten, Verbot Akustikverstärker,…) des neuen „Informationsblatt zur Straßenmusik in Innsbruck“ halten, vorzugehen. Ein Einschreiten der MÜG oder Exekutive ist daher nicht möglich.
Die Stadt Innsbruck bemüht sich seit Jahren um eine Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, damit uns bei der Einhaltung der Vorgaben zur Straßenmusik in Innsbruck die Möglichkeit zur Handhabe gegeben ist.
Die städtischen Regelungen sind keine Verordnung, sondern ein Versuch, die Straßenmusik durch Sensibilisierung aller Beteiligten in geregelte Bahnen zu lenken.
Wir sind daher auf die Mitwirkung aller Beteiligten angewiesen, damit wir hier die Gespräche mit dem Land zur Änderung des Gesetzes vorantreiben können. Daher findet aktuell auch eine Infokampagne statt, die vom Kulturamt mit dem Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen durchgeführt wird. Ziel ist, über einen Zeitraum von zwei Monaten tägliche Erhebungen zu Standorten und Spielzeiten durchzuführen, um die Missstände aufzeigen und dokumentieren zu können.

Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Brandauer
 
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Kommentar erstellt am: 12.04.2024 um 13:30 Uhr
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Sehr geehrte Frau Dr. Brandauer,
da das Problem ja schon mindestens seit 2021 als solches besteht und jetzt in 20024 eine Erhebung dazu durchgeführt wird sehe ich hier ein Versäumnis des Kulturamtes.

Die Aussage das es keine gesetzliche Regelung gibt sehe ich als äußerst irreführend da im Landes-Polizeigesetz,
§1, Inkrafttetedatum 01.01.2024 klar geregelt wird:
(1)
Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
(2)
Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:
(…)
d)
die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.

§ 3 Inkrafttetedatum 17.09.1976
Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a)
Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;
b)
Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen.

Das bedeutet zumindest für mich sobald ein Verstärker verwendet wird ist eine Handhabe gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bürger
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 25.04.2024 um 10:54 Uhr
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Sehr geehrter Melder,

nach nochmaliger Prüfung durch Juristen der Exekutive und dem Amt für Verwaltungsstrafen der Landeshauptstadt Innsbruck darf wie folgt dargelegt werden:

Bei Straßenmusik ist nicht davon auszugehen, dass §1 des Tiroler Landes-Polizeigesetz anwendbar ist.
Lärm muss in diesem Sinne nicht nur störend sein sondern auch in ungebührlicher Weise erregt werden. Es müssen also beide Kriterien objektiv erfüllt sein und es ist eine Einzelfallbeurteilung auf beide Kriterien auf jeden einzelnen Fall erforderlich (es kann z.B. bei mehreren Musikern über den Tag nicht einem Musiker die Gesamtdauer der Beschallung angerechnet werden).

Auszug aus der Judikatur:
"In einer aktuellen Entscheidung (Ra 2020/03/0171 vom 24. Februar 2021) des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Lärm“ hob dieser die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung auf, dass für eine Bestrafung eine störende Lärmerregung auch „ungebührlich“ sein muss.
Störender Lärm sind wegen ihrer Lautstärke für einen – normal empfindenden – Menschen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche. Für die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit ist aber zudem Voraussetzung, dass der Lärm in ungebührlicher Weise erregt wird. Dabei ist ein objektiver und kein subjektiver Maßstab anzusetzen. Unter einem ungebührlichen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, das jene Rücksichten vermissen lässt, welche von anderen verlangt werden können. Der VwGH führt das Beispiel eines Landwirtschaftsbetriebes an: ein dort erzeugter Lärm, der notwendig und nicht über das übliche, mit der Führung eines solchen Betriebes verbundene Maß hinausgeht, kann nicht ungebührlich sein."

Zusätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass die Stadt Innsbruck von der Verordnungsermächtigung gemäß § 2 Gebrauch macht und in der „VERORDNUNG ZUR LÄRMBEKÄMPFUNG IM BEREICHE DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK“ im § 4 (Benützung von Tongeräten) folgende Regelung enthalten ist: „Dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.“
Da Straßenmusik im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes eine nicht anmeldepflichtige Veranstaltung ist handelt es sich dabei demnach um eine gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Isabelle Brandauer
 
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Kommentar erstellt am: 25.04.2024 um 17:53 Uhr
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Auf zum Gegenangriff dann also ?

Da Straßenmusik somit eine gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltung ist, werde ich jetzt die lästigen Musikanten mit entsprechenden "Misstönen" selbst vertreiben müssen. Mir kann man dabei nichts vorwerfen, denn ich mach ja (auch nur) Musik... ??

---

Eine Nichtahndung derartiger Methoden verhöhnt alle Bürger und die wahren Straßenmusikanten, die auf Grund der Omnipräsenz der "Musik-Bettlern" in unserere Stadt gar nicht mehr auftreten wollen.


Zur uralte VERORDNUNG ZUR LÄRMBEKÄMPFUNG vom 20.12.1976
§ 4(1) bezieht sich auf Lautsprecher aller Art (u.dgl.) und umfasst somit auch alle modernen Gerät (zB Handys, Beatboxen, Verstärker) etc.

unter Bezug auf "öffentliche Anlagen".
Der "Öffentliche Raum" ist davon nicht umfasst. Das ist zB die Maria-Teheriesnstraße, die Altstadt, die Straßen.

Es erübrigt sich also eine Erklärung in der Art,
dass Straßenmusik im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes (TVG 2003) eine nicht anmeldepflichtige Veranstaltung sei
und es sich dabei demnach um eine "gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltung" handeln würde.

Ich sehe das anders, denn im TVG 2003 normiert §4 (2) b) "nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen" als
---> Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen.

Nach meiner Lesart wäre die Befreiung von der Anmeldepflicht somit auch nur dann gegeben, wenn die Veranstaltung tatsächlich einem der taxativ aufgeführten Zwecken entspricht.

Die pure Schaffung einer Einnahmequelle zählt hierzu definitiv nicht !!!

Unter mildtätig wird oftmals eine Mildtätigkeit verstanden, die nicht vom Spieler/Musikanten ausgeht der zum mildtätigen Zweck für jemand anderen auftritt, sondern die Umkehr davon mit Erlaubnis zur Schaffung einer (unbesteuerten) Einnahmequelle.

Nicht jeder, der den öffentlichen Raum beschallt (egal wie) ist automatisch ein "Straßenmusikant".

Es gibt iB auch einige Mensch mit purem monetären Interesse, welche bewusst versuchen, die Mildtätigkeit mancher Menschen auszunützen. Dies erfolgt eben oft zum Leidwesen jener Anwohner, Gewerbetreibende und Menschen, die sich unter "Kulturgenuss" etwas gänzlich anderes vorstellen und die von monoton repetierender verstärkter Musik, die aus einem Lautsprecher kommt, sehr gestört fühlen (Zwangsbeschallung).

Besucher und Touristen werden sich vielleicht nicht großartig daran stören, zumal diese ja meist nur ganz kurz an diesen "Musik-Bettlern" vorbeigehen.

Bitte überleugt euch eine Handhabe gegen diese "Musik-Bettler". Man sollte bitte die alte Veordnung von 1976 etwas anpassen.

DANKE.
 
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