Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Auto abgestellt seit Jahren
Meldungsnummer | 235/2022 |
Erstellt am | 17.05.2022 um 13:23 Uhr |
Kategorie |
Sonstiges
|
Standort |
Grabenweg 41 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 8 Kommentare |
Erledigt am | 19.05.2022 |
Dauer | 1 Tag |
BESCHREIBUNG
Meldung bewerten:
3 Bewertungen)
von 5 (
Grünes Auto steht dort seit vielen Jahren und rostet vor sich hin.
KOMMENTARE
Sehr geehrter Herr D.
Die Entfernung von Gegenständen/Fahrzeugen vom öffentlichen Gut darf nur aus bestimmten Gründen erfolgen. Nur im Falle einer Verkehrsbeeinträchtigung darf die Entfernung eines betriebsfähigen oder nicht betriebsfähigen Fahrzeuges behördlich veranlasst werden. Ferner ist die Entfernung eines Gegenstandes, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug, zu veranlassen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH darf bei einem Kfz das mit Kennzeichentafeln auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zulassungsbesitzer des Kfz entledigen wollte.
Wir sehen daher zumindest auf Grundlage der StVO derzeit keine Möglichkeit, die Entfernung des gegenständlichen Fahrzeuges von seinem aktuellen Aufstellungsort behördlich zu veranlassen.
Mfg
Koland Thomas
Referatsleiter Öffentliche Ordnung
Die Entfernung von Gegenständen/Fahrzeugen vom öffentlichen Gut darf nur aus bestimmten Gründen erfolgen. Nur im Falle einer Verkehrsbeeinträchtigung darf die Entfernung eines betriebsfähigen oder nicht betriebsfähigen Fahrzeuges behördlich veranlasst werden. Ferner ist die Entfernung eines Gegenstandes, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug, zu veranlassen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH darf bei einem Kfz das mit Kennzeichentafeln auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zulassungsbesitzer des Kfz entledigen wollte.
Wir sehen daher zumindest auf Grundlage der StVO derzeit keine Möglichkeit, die Entfernung des gegenständlichen Fahrzeuges von seinem aktuellen Aufstellungsort behördlich zu veranlassen.
Mfg
Koland Thomas
Referatsleiter Öffentliche Ordnung
Gefährdung durch Austritt von Flüssigkeiten heißt der Passus, der gesucht wird
Dann müsste man alle Fahrzeuge abschleppen lassen.
Was für ein Blödsinn... Man erkennt doch, ob da Flüssigkeiten austreten oder nicht. Und hier sieht jeder, der vorbeigeht, was da unter dem Auto los ist
Eben diese Flüssigkeitsaustritte sieht man bei so vielen Fahrzeugen und fast auf jedem Parkplatz. Ich glaube es gibt gar kein Fahrzeug wo nicht irgendwo was rauskommt .Und die werden auch nicht abgeschleppt.
Man sollte halt zwischen Kondensat von Klimaanlagen und Kühlerflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, Frostschutz und Öl unterscheiden können. Und zwischen jahrelang unbewegt abgestellt und normaler Parktätigkeit. Da das für Sie sehr offensichtlich nicht möglich ist, erübrigt sich jede weitere Diskussion. Nebenbei bemerkt verliert keines der Fahrzeuge, die in unserer Tiefgarage geparkt sind, "irgendetwas", aber wahrscheinlich machen da alle einfach was falsch - zumindest in Ihrer Welt.
Und ein Auto abzuschleppen welches keines Vergehens schuldig ist nenn man : genau " Diebstahl"
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ich habe Ihre Meldung erhalten. Ich habe sie an den zuständigen Amtsvorstand Mag. Klaus Feistmantl, Amt für Allgemeine Sicherheit, Tel. Nr. +43 512 5360 4400, post.sicherheit@innsbruck.gv.at, weiter geleitet. Er wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice