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Airbnb-Vermietung in der Ampfererstraße 5

Meldungsnummer 750/2021
Erstellt am 27.12.2021 um 14:54 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort Ampfererstraße 5
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 8 Kommentare
Erledigt am 10.03.2022
Dauer 72 Tage
BESCHREIBUNG
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Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Ampfererstraße 5 wird die Eckwohnung im obersten Geschoß auf Airbnb vermietet:

https://www.airbnb.at/rooms/51158597

Den laut Bewertungen "awesome balcony" habe ich auf dem beigefügten Foto rot markiert.

Ich denke, dass eine derartige Nutzung weder bau-, noch raumordnungs-, noch finanzrechtlich gedeckt ist.

Für den Fall, dass bei/mit Einleitung eines bzw. mehrerer behördlicher Verfahren das Online-Angebot gelöscht sein sollte, stelle ich gerne die entsprechenden Beweismittel (aktuelle Screenshots) zur Verfügung, die eine dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Verstöße sicherstellen.

Danke fürs Kümmern und beste Grüße
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Kommentar erstellt am: 28.12.2021 um 17:54 Uhr
Titel: AW: Airbnb-Vermietung in der Ampfererstraße 5
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Guten Abend! Ist es wirklich notwendig, seine Nachbarn hier quasi anzuzeigen? Eine Vermietung auf Airbnb ist ja auch unter gewissen Umständen zulässig. Ich finde diese Meldung mit Verlaub ein wenig unnötig und unangemessen.
 
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Kommentar erstellt am: 29.12.2021 um 07:34 Uhr
Titel: AW: AW: Airbnb-Vermietung in der Ampfererstraße 5
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Zur Frage: ja er ist nötig.
 
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Kommentar erstellt am: 29.12.2021 um 12:26 Uhr
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1. Angebote wie dieses entziehen dem Innsbrucker Wohnungsmarkt weitere Einheiten. Mithin hat der/die Vermieter:in kein Problem damit, seine/ihre Wohnung Dritten zur Verfügung zu stellen, worüber sich z.B. Familien - am legalen Markt - ebenfalls freuen würden. Immerhin steht die Wohnung bis weit ins Jahr 2022 hinein zur Vermietung offen.

2. Diese Art der Vermietung hat mit dem ursprünglichen Gedanken von Airbnb nichts mehr zu tun: Sich die fremde Stadt vom/von der Gastgeber:in zeigen lassen, gemeinsam etwas erleben (z.B. kochen) ... und dann eben (auch) für kleines Geld beim/bei der Gastgeber:in übernachten. Hier aber: Schlüssel, kurze Einführung und tschüss; vom Geld reden wir erst gar nicht.

3. Um die Ecke gibt es ein kleines neues Hotel, das sich über ein paar Gäste mehr sicher freuen würde - und nein, ich bin mit diesem Hotel wirtschaftlich nicht verbunden.

4. Generell bin ich der Meinung, dass wir ein Mindestmaß an (sozialen) Normen einhalten sollten. Das heißt dann auch, sein eigenes Verhalten nicht von der Entdeckungswahrscheinlichkeit bei Verstößen abhängig zu machen, sondern mit Hausverstand das Richtige für die Gemeinschaft zu tun.

5. Natürlich hätte ich der zuständigen Behörde auch direkt ein Mail schreiben können. Mir war/ist es hier aber durchaus ein Anliegen, den Sachverhalt einer (zugegebenermaßen kleinen) Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen und eine behördliche Überprüfung coram publico anzuregen.

6. Nein, ich bin kein:e Vernaderer:in, kein:e An-den-Pranger-Steller:in, kein:e Fundamentalist:in, kein:e Blockwart:in - ich möchte die Welt einfach ein klein wenig "besser" machen. Insofern erachte ich die gewählte Vorgehensweise als notwendig und angemessen.

7. Ich wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr.
 
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Kommentar erstellt am: 29.12.2021 um 12:35 Uhr
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Man könnte es nicht besser erklären. Air bnb entzieht dem Wohnungsmarkt dringend benötige Wohnungen um des Profits willen einiger Unersättlicher. Gehört generell verboten. Hotels und redliche Zimmervermieter gibt es genügend. Und diese zahlen auch Steuern!
Wobei man sich schon mal die Frage stellen sollte, dieses antiquarische Mietgesetz zu erneuern und ins jetzt und heute zu bringen. Wenn der Vermieter nicht mehr praktisch enteignet wird , und er Mietnomaden und zahlungsunwillige Mieter unproblematisch und schnell los wird, werden sicher einige Eigentümer eine Vermietung andenken die im Moment wegen dieser Problematik von einer Vermietung abschrecken.

Gendere hier nicht, aber der weibliche Teil der Bevölkerung ist natürlich auch gemeint und angesprochen.
 
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Kommentar erstellt am: 29.12.2021 um 14:34 Uhr
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1) ein Mieter darf normalerweise nicht untervermieten (auch schon vorgekommen)
2) ein Eigentümer darf auch „Bnb“ vermieten, wenn er die Zustimmung der anderen Eigentümer hat. Wenn mir alleine das Haus gehört muss ich niemanden fragen, was ich mit meinen Eigentum mache.
3) Die Einnahmen zu versteuern ist Gesetz und müsste von der Finanzpolizei kontrolliert werden. Das funktioniert genau so gut, wie bei der KleinGastronomie -> fast gar nicht!
4) Es ändert sich nichts, weil auch In der Politik Haus- & Wohnungseigentümer sitzen.
 
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Kommentar erstellt am: 29.12.2021 um 16:31 Uhr
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Dazu kommt, dass sich Wohnungsmieter üblicherweise so verhalten, dass die Nachbarn auch morgen noch angenehm sind. Airbnb- Nutzer verhalten sich zumeist (auch Nachts) so, wie sich jemand verhält, der morgen sowieso nicht mehr da ist (incl. geräuschvollem Einzug spät nachts und ebensolchen Aufbruchs früh morgens).
 
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Kommentar erstellt am: 05.01.2022 um 13:10 Uhr
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Sehr geehrte Frau Z.,
ich habe Ihre Meldung erhalten. Ich habe sie an den zuständigen Amtsvorstand Mag. Christian Rath-Mitterstiller, Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, Tel. Nr. +43 512 5360 4130, post.gewerberecht@innsbruck.gv.at, weiter geleitet. Er wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice
 
Innsbruck
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Kommentar erstellt am: 30.03.2022 um 07:44 Uhr
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Sehr geehrte Frau Z,

ein Verwaltungsverfahren wurde bereits im Dezember eingeleitet und ist im Gange.

Freundliche Grüße
Mag. Bernhard Letsch
 
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