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Fußballplätze jeden Tag bespielt/bevölkert von großen Gruppen (Keine Profis)

Meldungsnummer 213/2021
Erstellt am 11.04.2021 um 15:36 Uhr
Kategorie Kinderspielplätze, Sportplätze, Grünanlagen
Standort Wiesengasse 60
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 3 Kommentare
Erledigt am 14.04.2021
Dauer 2 Tage
BESCHREIBUNG
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Die Tatsache, dass Fußball (Kontaktsportart) überhaupt gespielt werden darf, während zBsp. Tennis (keine Kontaktsportart) noch immer nur im Freien gespielt werden kann und keine Doppel möglich sind (außer man ist aus nur 2 versch. Haushalten), ist schon lächerlich genug und ein riesen Schildbürgerstück in diesen Zeiten, aber dass die Fußballplätze der Stadt Innsbruck nun wieder praktisch rund um die Uhr geöffnet sind für ALLE, ist mehr als verantwortungslos.

Seit Tagen werden sämtliche Fußballplätze der Stadt Innsbruck nicht nur von sogenannten Profis bespielt, welche sich scheinbar eine Erlaubnis *erwirkt* ​haben, sondern von unzähligen privaten Gruppen.

Laut einigen Jugendlichen, welche gestern auf dem Sportplatz der Anlage Wiesengasse Fußball gespielt haben, sind die Plätze ganz ohne Beschränkungen für JEDEN zugänglich und es gibt keinerlei Kontrollen.

Achso, ich scheine mal wieder vergessen zu haben, dass Innsbruck ja eine "Fußball/Sport-Stadt" ist und "Fußballer" einfach alles dürfen, obwohl es eigentlich auch für diese Regelungen gibt:

§ 9. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

1.

durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.

2.

im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, kurzfristig unterschritten werden darf.

(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn

1.

jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und

2.

auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

1.

Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2.

Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3.

Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

4.

Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

5.

Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

6.

Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

7.

Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,

8.

bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 14.04.2021 um 13:35 Uhr
Titel: AW: Fußballplätze jeden Tag bespielt/bevölkert von großen Gruppen (Keine Profis)
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Sehr geehrte Frau Z.,

vielen Dank für Ihre Meldung.
Das Amt für Grünanlagen ist für die öffentlich zugänglichen Park- und Spielanlagen verantwortlich.
Dazu zählen auch unsere Funcourts, welche verschiedenste Nutzungsmöglichkeiten zulassen.
Die Anlagen werden z.B. auch für Fitnesstraining und Yoga genutzt, und es spricht auch aktuell nichts gegen eine
Nutzung für Ballspiele wenn man die geltenden Regeln einhält.

Von Seiten der Stadtführung hat man sich daher entschlossen diese Anlagen zur Nutzung frei zugeben, mit dem
Hinweis dass keine Kontaktsportarten erlaubt sind. Diese Regelung ist auf unseren Ballspielplätzen auch so beschildert.

Selbstverständlich haben wir auch beobachtet dass es immer wieder zu Nutzungen kommt welche den aktuell geltenden
Regeln nicht entsprechen. Dieser Umstand ist der Polizei, welche für die Kontrolle der Einhaltung der Covid Verordnungen
verantwortlich ist, bekannt und wird die Einhaltung auch kontrolliert.

Wenn Sie aktuelle Vergehen beobachten ersuche ich sie diese der Polizei zu melden, die dortigen MitarbeiterInnen können
dann konkret auf Ihre Meldung reagieren.


Freundliche Grüße!
Thomas Klingler
Amt für Grünanlagen
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 03.05.2021 um 15:24 Uhr
Titel: AW: AW: Fußballplätze jeden Tag bespielt/bevölkert von großen Gruppen (Keine Profis)
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Sehr geehrter Herr Klingler,

Vielen Dank für die Auskunft.

Ihre Aussage "Dieser Umstand ist der Polizei, welche für die Kontrolle der Einhaltung der Covid Verordnungen verantwortlich ist, bekannt und wird die Einhaltung auch kontrolliert." hat mich und viele andere zum Lachen gebracht.

Sie wissen, dass die Polizei rein gar nichts kontrolliert.
Ist ja nichts Neues, schließlich dürfen eben "Sportler" (Fußballer) in Innsbruck tun und lassen was sie wollen.
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 06.05.2021 um 12:17 Uhr
Titel: AW: AW: Fußballplätze jeden Tag bespielt/bevölkert von großen Gruppen (Keine Profis)
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Zusätzlich möchte ich anmerken, dass es sich hierbei NICHT um die von Ihnen genannten "öffentlich zugänglichen Park- und Spielanlagen" und/oder "Funcourts" handelt, sondern um die offiziellen Fußballplätze der Stadt Innsbruck. Somit wäre wohl das Sportamt / die jeweiligen Platzwarte zuständig die Kontrollen durchzuführen.

Dass Schilder/Hinweise keinerlei Wirkung haben ist der "Stadtführung" wohl nicht bewusst?!

Bei der Polizei derartige Vorkommnisse zu melden hat gar keinen Sinn, da man nur Aussagen wie "...ja, im Prinzip dürfens nit spielen und der Platz gehört eigentlich zugesperrt, wenn nicht ein offiziell genehmigtes Training stattfindet, aber was sollen wir denn tun? Es gibt Schlimmeres..." vernimmt.
 
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